europa

EINHEITSPATENT

Informationen zum neuen europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

Wann kann ich anmelden? Einheitspatent im Einzelnen Einheitspatentgericht Kosten Beratung

 

Wann kann ich das Einheitspatent anmelden?

Die Patentreform, die 2012 startete, sieht einen Ratifizierungsprozess in drei Schritten vor. Die ersten beiden Schritte sind bereits abgeschlossen: die Einwilligung zur Teilnahme und die Unterzeichnung des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht durch die Mitgliedstaaten. Jetzt steht noch die Ratifizierung des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht aus. Das neue Gericht kann seine Tätigkeit starten, wenn 13 Mitgliedstaaten darunter Großbritannien, Deutschland und Frankreich das Übereinkommen ratifiziert haben. Die Bundesregierung rechnet mit der Erfüllung dieser Voraussetzung Anfang 2016.

Klagen gegen das Einheitspatent

Das „Einheitspatentsystem“ besteht aus den EU-Verordnungen zur Schaffung eines Einheitspatents (EU/1257/2012) und seiner Sprachenregelung (EU/1260/2012) sowie einem internationalen Übereinkommen über die einheitliche Patentgerichtsbarkeit.
Die EU hat wegen der Widerstände von Italien, Spanien und Polen, in deren Amtsprachen das Einheitspatent nicht übersetzt werden wird, die Gesetzgebung auf die Grundlage der „Verstärkten Zusammenarbeit“ gestützt. Nachdem Klagen von Italien und Spanien dagegen abgewiesen worden (C-274/11 und C-295/11) hat Spanien zwei Klagen diesmal gegen die Ausgestaltung selbst und die Übersetzungsregelungen eingereicht, über die noch nicht entschieden ist. Der Generalanwalt hat aber am 18.11.2014 empfohlen die Klagen abzuweisen.

 

Ratifizierungsstand

Auf der Seite der Europäischen Kommission kann man den aktuellen Stand der Ratifizierung erfahren. Mindestens 13 Staaten, darunter Großbritannien, Frankreich und Deutschland müssen ratifizieren, damit das Regelwerk in Kraft tritt.

ratifizierung